Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

Amtshaftungsrecht

Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen (in der Regel oft durch einen Beamten oder Vertragsbediensteten = Organwalter) in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Das Amtshaftungsgesetz - AHG bietet Ersatz für den durch rechtswidrige und schuldhafte Organhandlungen entstandenen Schaden, der nur in Geld zu ersetzen ist. Es haftet allerdings ausschließlich der Rechtsträger, der den Schaden verursachende Organwalter haftet hingegen dem Geschädigten nicht.

Bei Geltendmachung des Schadens ist es - abweichend vom allgemeinen Schadenersatzrecht - nicht notwendig, die Person, die den Schaden konkret verursacht hat, namentlich zu bezeichnen. Es genügt daher der Beweis, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Mitarbeiters (Organwalters) des beklagten Rechtsträgers entstanden sein kann.

Organwalter haften nicht für rechtswidriges Verhalten.

Das Amtshaftungsgesetz regelt allerdings nur jene Schadensfälle, die von einem Organwalter in Vollziehung der Gesetze verursacht werden.

Ein Organwalter handelt nur dann in Vollziehung der Gesetze, wenn er hoheitliche Aufgaben des Rechtsträgers besorgt. Kein Fall des Amtshaftungsrechts liegt vor, wenn der Organwalter den Rechtsträger als Träger von Privatrechten vertritt.

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